Studienplan

Lehramt Informatik und Informatikmanagement 

am Universitätsstandort Wien

 

 

an der

Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien (NAWI)

und der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien (WINF)

und der
Fakultät für techn. Naturwissenschaften der Technischen Universität Wien (TU)

 

Vorbemerkungen

 

1.      Präambel

 

Dieser Studienplan regelt die Ausbildung im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement am Universitätsstandort Wien. Der erste Studienabschnitt führt im Rahmen von fünf Pflichtfächern in das Studium ein. Der zweite Studienabschnitt bietet neben dem klaren Kanon an Pflichtfächern, welcher in Anbetracht des Berufsbildes an Schulen notwendig erscheint, auch die Möglichkeit von individueller Schwerpunktbildung. Die pädagogische und didaktische Seite nimmt auf die konkreten Bedürfnisse des Informatikunterrichts Bezug.

 

In diesem Studienplan wird neben der Ausbildung im Unterrichtsfach Informatik auch die praktische Ausbildung in Hinblick auf die Komponente EDV-Management verstärkt betont. Dadurch wird gewährleistet, dass zukünftige InformatiklehrerInnen eine gute Kompetenz als “Kustos” im EDV-Bereich haben, wobei hier vor allem auch das Managen dieser Tätigkeiten gemeint ist, ohne dass die InformatiklehrerInnen notwendigerweise die technische Durchführung selbst machen. Ein weiteres wichtiges Ziel dieses Studiums ist die Kompetenz zur Organisation und Mitwirkung an interdisziplinären Projekten aller Unterrichtsfächer.

 

Da in vielen Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Informatik die wesentlichen Unterlagen meist ohnehin in englischer Sprache vorliegen, wurden Lehrveranstaltungen, bei denen eine Abhaltung (auch) in englischer Sprache besonders sinnvoll erscheint, speziell durch das Attribut ” Englisch'' gekennzeichnet.

 

In den Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts finden sich Inhalte, die mit der Ausbildung zur European Computer Driving Licence (ECDL) vergleichbar sind.

 

Für das Lehramtsstudium Informatik ergibt sich am Standort Wien eine besonders gute Situation: Die drei Partnerfakultäten, die im Proponentenkommittee seit über zwei Jahren konkret im Rahmen der Planung des Studiums kooperieren, bringen gemeinsam eine einzigartige Breite und Tiefe an Lehrveranstaltungen auf. Diese gemeinsame Durchführung bringt besondere Synergieeffekte und eine Kostenersparnis, da sehr viele Lehrveranstaltungen bereits derzeit in den verschiedensten Bereichen in ähnlicher Form angeboten werden. Einige, für das Lehramtsstudium Informatik spezifische Lehrveranstaltungen, werden auch neu konzipiert und eingerichtet werden. In der Anfangsphase sind hierfür an den beteiligten Fakultäten in Wien genügend Personalkapazitäten vorhanden.

 


Der vorliegende Studienplan ist nicht auf die Annahme beschränkt, dass die meisten Studierenden eine Kombination des Unterrichtsfaches Informatik und Informatikmanagement mit Mathematik (bzw. Physik oder ähnlichen Fächern) machen werden. Die Kombination des Unterrichtsfaches Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern ergibt zwar eine geringere zusätzliche Belastung für Studierende, doch erlaubt der vorliegende Entwurf natürlich auch, dass die Kombination mit anderen Fächern nicht zu überlangen Studienzeiten führt. Auch für Studierende von Lehramtsstudien in Fächern wie Geschichte, Geographie, etc. wird der Aufwand einer Kombination mit dem Lehramtsstudium Informatik durch dynamische Berufschancen auch außerhalb der Schule lohnend.

 

Ein wichtiger Aspekt der Gestaltung der Lehrveranstaltungen ist die Lehrerfortbildung, sowohl für die bereits jetzt unterrichtenden InformatiklehrerInnen als auch die zukünftigen AbsolventInnen. Eine weitere mittelfristige Zielsetzung ist die Einbeziehung von Fernstudien via Internet. Nach Maßgabe der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten wird auch ein Lehrangebot am Abend für Berufstätige und AlleinerzieherInnen angestrebt.

 

 

Abschnitt I

 

 

§ 1 Qualifikationsprofil

 

Das Studium des Lehramtes Informatik soll die AbsolventInnnen für die folgenden vier Arbeitsbereiche qualifizieren:

 

·        InformatiklehrerIn an Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS)

·        InformatiklehrerIn an Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schulen (BMHS)

·        InformatikausbildnerIn im ausserschulischen Bildungsbereich

·        Informatikberufe ausserhalb des Bildungsbereichs

 

Diese Berufsbilder erfordern  einerseits eine systematische Auseinandersetzung mit pädagogischen und fachdidaktischen Inhalten, andererseits Kompetenzen im fachlichen und wissenschaftlichen Bereich des Faches Informatik.

 

(1)   Pädagogische und fachdidaktische Kompetenzen

 

Die pädagogischen und fachdidaktischen Kompetenzen sollen es den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, eigenverantwortlich, auf wissenschaftlicher Grundlage und in sozialer Verantwortung den Anforderungen des Lehrberufs an allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden höheren Schulen und anderen Schul- bzw. Lehrinstitutionen zu entsprechen.

Zu diesen Kompetenzen zählen im besonderen:

1.      Die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken im Bereich der Erziehungswissenschaft.

2.      Die Fähigkeit zu methodisch geleitetem Planen, Durchführen und Evaluieren in pädagogisch-didaktischen Handlungssituationen.

3.      Die Fähigkeit zum eigenständigen weiteren Erwerb von Wissen und Können (Weiterbildung).

4.      Die Fähigkeit zur Einnahme einer pädagogischen Haltung gegenüber den Lernenden und zur Teamarbeit mit anderen Lehrenden.


Weiters zählen dazu:

 

5.      Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstreflexion in pädagogischen, fachwissenschaftlichen, didaktischen und kommunikativen Angelegenheiten.

6.      Die Fähigkeit und Bereitschaft zur kritischen Auseinandersetzung mit den gegebenen Strukturen des Bildungssystems und mit deren gesellschaftspolitischen Voraussetzungen.

7.      Sensibilität für bildungsrelevante gesellschaftliche Veränderungen und Problembestände (z.B.: Gesellschaft und Umwelt, Berufswelt und Arbeit, Ethik und Wissenschaft), insbesondere in bezug auf die damit verbundenen Herausforderungen an die pädagogische Verantwortung.

8.      Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Spannungen und Konflikten, z.B. im Bereich der Geschlechterproblematik, in der Auseinandersetzung mit Minderheiten und Randgruppen und der Verwirklichung der Menschenrechte.

9.      Sensibilität und Verständnis für Entwicklungen im Bereich der Ethnien, der religiösen Überzeugungen und der kulturellen Vielfalt.

10.  Die Fähigkeit und Bereitschaft, auf die vielfältigen konkreten Herausforderungen im Berufsalltag kreativ und eigenverantwortlich zu reagieren.

 

(2)   Fachkompetenz im Bereich der Informatik

 

Zentral für die Fachkompetenz ist die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Denkweise der Informatik, insbesondere das Verständnis für wissenschaftliche Fragestellungen und Arbeitsweisen der Informatik. Besonderer Wert wird dabei auf die Reflexion von Werten und Normen sowie auf Fragen der Verantwortung bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse gelegt. Im Detail handelt es sich dabei um die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

 

1.      Kenntnisse der theoretischen und praktischen Informatik, insbesondere aus den in den Lehrplänen der Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Höheren Schulen vorgesehenen Gebieten.

2.      Grundkenntnisse aus den wichtigsten Anwendungen der Informatik.

3.      Kompetenz, in der Schule Integrationsaufgaben zu übernehmen, die sich aus der Anwendung der Informatik in anderen Unterrichtsfächern ergeben.

4.      Auseinandersetzung mit den gesellschaftsrelevanten Folgen der Anwendung von Informatik und der Frauen- und Geschlechterforschung in der Informatik.

5.      Kenntnisse aus allgemeiner Didaktik und Fachdidaktik zur selbständigen Gestaltung des Unterrichts.

6.      Kenntnisse im Schulrecht und in rechtlichen Belangen beim Umgang mit Daten.

7.      Befähigung als Multiplikator der informationstechnologischen und informationstechnischen Fortbildung in der Schule zu wirken.

8.      Befähigung, in der Schule als Experte für Informatik Verwaltungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen (z.B. Beratung bei der Anschaffung von Hard- und Software, Organisation der Wartung der Geräte, der Installation von Software und der Betreuung von Netzwerken).

9.      Befähigung zum Informatik- und Informationsmanagement im Rahmen von interdisziplinären Projekten.

10.  Weiterentwicklung von Unterrichtsmethoden durch die Anwendung adäquater Präsentations- und Kommunikationstechniken, durch Medieneinsatz, sowie Nutzung und Gestaltung elektronischer Informationsdienste.

11.  Kommunikationsfähigkeit und reflektierter Umgang mit Fach- und Alltagssprache.

 

 


 

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)   Gemäß Anlage 1 Z 3.1 UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an Höheren Schulen. Die nachfolgende Verordnung regelt das Studium für das Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement.

(2)   Für das Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement gelten folgende allgemeine Richtlinien bei der Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Studien

1.      Diplomprüfungen, die nach Inhalt und Regelstudiendauer gleichwertige Bestandteile von Lehramtsstudien im Unterrichtsfach Informatik anderer Universitäten sind, werden auf Antrag von der oder dem Studienkommissionsvorsitzenden anerkannt.

2.      Die Anerkennung aller Lehrveranstaltungen einschließlich der Fernstudieneinheiten erfolgt im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) gem. § 13 Abs 5 UniStG.

3.      Der Antrag auf Anerkennung der jeweiligen Lehrveranstaltung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu stellen. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Lehrveranstaltung inhaltlich und vom Aufwand her nachweislich der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltung entspricht (§ 59 Abs 1 UniStG).

4.      In jedem Unterrichtsfach wird empfohlen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Semesterstunden in einer Fremdsprache zu absolvieren.

5.      Den Studierenden wird empfohlen, von Angeboten anerkannter in- und ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen Gebrauch zu machen.

 

 

§ 3 Besondere Bestimmungen für behinderte Studierende

 

(1)   Behinderten Studierenden darf im Studium kein Nachteil aus ihrer Behinderung erwachsen.

(2)   Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studentin oder der Student eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Metho­de nicht beeinträchtigt werden (§ 54 Abs 3, § 55 Abs 2 UniStG).

 


 

§ 4 Dauer und Gliederung des Studiums in Abschnitte

 

(1)   Das Lehramtsstudium Informatik und Informatikmanagement am Standort Wien dauert 9 Semester und umfasst inklusive der freien Wahlfächer (§5) 100 Stunden.

(2)   Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte (§ 13 Abs 2 UniStG).

(3)   Der erste Studienabschnitt umfasst 40 Semesterstunden und hat die Aufgabe in das Studium einzuführen.

(4)   Der zweite Studienabschnitt umfasst 50 Semesterstunden und dient der Vertiefung und der wissen-schaftlichen Berufsvorbildung.

 

 

§ 5 Freie Wahlfächer

 

(1)   Die freien Wahlfächer umfassen 10 Semesterstunden.

(2)   Die freien Wahlfächer sind aus den Lehrveranstaltungsangeboten in- und ausländischer Universitäten nachzuweisen.

(3)   Einer Lehrveranstaltungsstunde der freien Wahlfächer ist jeweils 1 ECTS-Anrechnungspunkt zuzuordnen.

 

 

§ 6 Lehrveranstaltungsarten (§ 7 Abs 1 UniStG)

 

(1)   Lehrveranstaltungsarten im Sinne dieser Verordnung sind folgendermaßen definiert:

 

1.      Eine Vorlesung (VO) führt in Teilbereiche des Fachs und seine Methoden ein.

2.      In einer Übung (UE) werden durch selbständige Arbeit Fertigkeiten erworben und die praktische Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Inhalten gefördert.

3.      Eine Vorlesung mit Übung (VU) verbindet die Zielsetzungen von Vorlesung und Übung.

4.      Ein Proseminar (PS) stellt eine Vorstufe zum Seminar dar. Es hat Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Fachs durch Referate und schriftliche Arbeiten zu behandeln.

5.      Ein Seminar (SE) dient der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten und Methoden eines Teilgebiets des Fachs durch Referate und schriftliche Arbeiten.

6.      Eine Arbeitsgemeinschaft (AG) dient der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen sowie der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

7.      Ein Praktikum (PR) dient der Durchführung von Projekten, die die berufsvorbereitende Ausbildung sinnvoll ergänzen.

8.      In einem Konversatorium (KO) wird der wissenschaftliche Diskurs gepflegt.

 

(2)   Die Beurteilung der Lehrveranstaltungen erfolgt auf einer fünfstufigen Notenskala: „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“, „nicht genügend“.

(3)   Prüfungsimmanenz ist bei folgenden Lehrveranstaltungsarten gegeben: UE, VU, PS, SE, AG, PR, KO. In prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen werden die Leistungen der Studierenden nicht nur am Ende der Lehrveranstaltung beurteilt. Die Form der Beurteilung und der Prüfungsmodus obliegt der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter und ist zu Beginn des Semesters bekanntzugeben.

(4)   Die Beurteilung von Vorlesungen erfolgt durch eine schriftliche Prüfung.

 


 

§ 7 Zulassung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs 8 UniStG)

 

(1)   Für folgende Lehrveranstaltungsarten gelten folgende Richtwerte als Teilungsziffern:

1. Studienabschnitt:       UE, VU, PS,: 40 TeilnehmerInnen

PR: 25 TeilnehmerInnen

2. Studienabschnitt:       UE, VU, PS, SE, AG, PR, KO: 20 TeilnehmerInnen

(2)   In begründeten Fällen kann von der Lehrveranstaltungsleiterin bzw. dem Lehrveranstaltungsleiter nach Genehmigung durch die Studienkommission eine abweichende Teilungsziffer festgelegt werden.

 

(3)   Wenn die gemäß Absatz (1) genannten Zahlen von Höchstteilnehmenden überschritten werden, sind Studierende bei vorliegenden Voraussetzungen nach Maßgabe folgender Kriterien in die Lehrveranstaltung aufzunehmen:

1.   Notwendigkeit der Teilnahme zur Erfüllung des Studienplans

2.   Studierende, die bereits einmal zurückgestellt wurden, sind bei der nächsten Abhaltung der Lehrveranstaltung jedenfalls aufzunehmen, wenn dies zur Erfüllung des Studienplans erforderlich ist.

 

 

 

Abschnitt II

 

Pädagogische und schulpraktische Ausbildung

 

§ 8 Stundenausmaß und Durchführung

 

(1)   Die Pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung (PWB) umfasst 14 Semesterstunden (SS). Daher beträgt das Stundenausmaß für die PWB 7 SS je Unterrichtsfach. Die Schulpraktische Ausbildung (SPA) umfasst 11 SS (165 Stunden), die im Rahmen von 12 Wochen zu absolvieren sind (gemäß UniStG Anlage 1 Z  3.6).

 

(2)   Die PWB und die Phase 1 der SPA (pädagogisches Praktikum - 3 SS) sind nur einmal im Rahmen des Lehramtsstudiums zu absolvieren, die Phase 2 der SPA (fachbezogenes Praktikum) ist in jedem Unterrichtsfach im Ausmaß von je 4 SS zu absolvieren.

 

(3)   Das fachbezogene Praktikum der schulpraktischen Ausbildung wird (im jeweiligen Unterrichtsfach) vom Betreuungslehrer an der jeweiligen Schule eigenverantwortlich innerhalb der gegebenen Rahmenbedingung geleitet. Dieses Praktikum gilt nach der erfolgreichen Teilnahme an der begleitenden Supervision und nach der Abgabe des Berichts als absolviert. Voraussetzung für den Besuch dieser Lehrveranstaltungen ist die erfolgreiche Absolvierung des pädagogischen Praktikums.

 

(4)   Es wird empfohlen, bei der schulpraktischen Ausbildung nach Möglichkeit Unterrichtserfahrungen in der Sekundarstufe 1 und in der Sekundarstufe 2 bzw. in den allgemeinbildenden und in den berufsbildenden höheren Schulen einzubeziehen.


§ 9 Regelung der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung

 

(1)   Die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes (3 SS je Fach) und die zugehörigen ECTS Punkte sind in folgender Tabelle angegeben:

 

Fach

Typ

SS

ECTS

Punkte

Studieneingangsphase

VO+PS

1+2

1 + 2

Bildungstheorie und Gesellschaftskritik

VO od. PS

1

1

Theorie der Schule

VO od. PS

1

1

Pädagogische Probleme der ontogenetischen Entwicklung

VO od PS

1

1

 

(2)   Die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (4 SS je Fach) und die zugehörigen ECTS Punkte sind in folgender Tabelle angegeben:

 

Fach

Typ

SS

ECTS

Punkte

Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens

SE

2

2

Theorie und Praxis des Erziehens und Beratens

SE

2

2

Theorie und Praxis der schulischen Organisationsentwicklung

SE

2

2

Vertiefendes oder erweiterndes Wahlpflichtfach          aus Pädagogik

SE

2

2

 

(3)     Aspekte der Frauen- und Geschlechterforschung werden im Rahmen der Lehrveranstaltungen Pädagogische Probleme der ontogenetischen Entwicklung und Theorie der Schule behandelt.

 

§ 10 Regelung der schulpraktischen Ausbildung

 

(1)   Die schulpraktische Ausbildung des ersten Studienabschnittes kann ab dem dritten Semester durchgeführt werden und umfasst:

 

 

SS

Einheiten

Schulpraktikum Phase 1: Pädagogisches Praktikum

                                                                      Seminar

                                                                            Supervison

 

2

1

 

30

15

 

(2)   Die schulpraktische Ausbildung des zweiten Studienabschnittes kann ab dem fünften Semester durchgeführt werden und umfasst:

                                                                                         

 

SS

Einheiten

Schulpraktikum Phase 2: Fachbezogenes Praktikum I

                                                                      Seminar

                                                                            Supervison

 

3

1

 

45

15

Schulpraktikum Phase 1: Fachbezogenes Praktikum II

                                                                      Seminar

                                                                            Supervison

 

3

1

 

45

15

 

(3)   Für die schulpraktische Ausbildung sind insgesamt 14 ECTS Punkte vorgesehen.

Abschnitt III

 

Ausbildung Informatik und Informatikmanagement

 

 

§11 Allgemeine Bestimmungen

 

Die Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird mindestens einem der drei Partner in diesem Studienplan klar zugewiesen, was eine auch im Hinblick auf die Kostenschätzung erforderliche Zuordnung bedeutet. Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fakultäten ist bei den einzelnen Lehrveranstaltungen durch die folgenden Abkürzungen gekennzeichnet:

 

N: Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

W: Sozial-und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien

T:  Fakultät für technische Naturwissenschaften der Technischen Universität Wien

A  Sämtliche beteiligte Fakultäten

 

Bei mehr als einer Angabe wird die Lehrveranstaltung entweder alternierend oder in einem Parallelangebot angeboten.

 

Lehrveranstaltungen im Rahmen der pädagogischen Ausbildung, die von anderen Fakultäten oder von externen Praktikern angeboten werden, sind durch EX gekennzeichnet; im Zusatz wird die verantwortliche Fakultät genannt.

 

 

§12 Erster Studienabschnitt

 

(1)   Der erste Studienabschnitt für das Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement umfasst 40 Semesterstunden (SS), die in die folgenden fünf Prüfungsfächer unterteilt sind:

 

1.      Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik

2.      Technische Grundlagen der Informatik

3.      Praktische Informatik

4.      Angewandte Informatik und gesellschaftliche Implikationen

5.      Pädagogik und Fachdidaktik

Hinsichtlich der pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung wird auf die Paragraphen 8 – 10 verwiesen.

 

(2)   Die Studieneingangsphase umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 11 Semesterstunden, die in zwei Semestern zu absolvieren sind:

Technische Praxis der Computersysteme (4 SS)

Algorithmen und Datenstrukturen und Programmieren I (4 SS)

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (3 SS)


 

(3)   Im Fach Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 14 SS zu absolvieren:

 

Lehrveranstaltung

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Mathematik I für Lehramt Informatik

VO + UE

3 + 2

3 + 2

N

Mathematik II für Lehramt Informatik

VO + UE

3 + 2

3 + 2

N

Theoretische Informatik für Lehramt Informatik I

VU

4

4

T

Gesamt

 

14

14

 

 

 

(4)   Im Fach Technische Grundlagen der Informatik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 7 SS zu absolvieren:

 

Lehrveranstaltung

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Projektpraktikum

PR

3

6

A

Technische Praxis d. Computersysteme I  (Englisch)

VU

4

4

N

Gesamt

 

7

10

 

 

 

(5)   Im Fach Praktische Informatik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 8 SS zu absolvieren:

 

Lehrveranstaltung

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Algorithmen, Datenstrukturen und Programmieren I

VO + UE

2 + 2

2 + 2

A

Algorithmen, Datenstrukturen und Programmieren II (Englisch)

VO + UE

2 + 2

2 + 2

A

-Gesamt

 

8

8

 

 

 

(6)   Im Fach Angewandte Informatik und gesellschaftliche Implikationen sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 4 SS zu absolvieren:

 

Lehrveranstaltung

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Anwendungssoftware

PR

2

4

A

Internetapplikationen

VU

2

2

A

Gesamt

 

4

6

 

 


 

(7)   Im Fach Pädagogik und Fachdidaktik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 7 SS zu absolvieren:

 

Lehrveranstaltung

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9)

VO+PS

3

3

EX

Interdisziplinäre Unterrichtsplanung

VU

2

2

N,T

Schulinformatik - Einführung

VU

2

2

W,T

Gesamt

 

7

7

 

 

In den Lehrveranstaltungen ist die Frauen- und Geschlechterforschung in der Fachdidaktik Informatik zu berücksichtigen.

 

 

(8)   Empfohlener Semesterplan

 

1. Semester

Typ

SS

ECTS

Mathematik I für Lehramt Informatik

VO + UE

5

5

Technische Praxis d. Computersysteme I

VU

4

4

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9)

VO + PS

3

3

Gesamt

 

12

12

2. Semester

Typ

SS

ECTS

Mathematik II für Lehramt Informatik

VO + UE

5

5

Algorithmen, Datenstrukturen u. Programmieren I 

VO + UE

4

4

Gesamt

 

9

9

3. Semester

Typ

SS

ECTS

Algorithmen, Datenstrukturen u. Programmieren II 

VO + UE

4

4

Internetapplikationen

VU

2

2

Anwendungssoftware

PR

2

4

Interdisziplinäre Unterrichtsplanung

VU

2

2

Schulpraktikum Phase I

 

 

3

Gesamt

 

10

15

4.Semester

Typ

SS

ECTS

Theoretische Informatik für Lehramt Informatik I

VU

4

4

Projektpraktikum

PR

3

6

Schulinformatik - Einführung

VU

2

2

Gesamt

 

9

12

 


 

§13 Zweiter Studienabschnitt

 

(1)   Der zweite Studienabschnitt umfasst 50 Semesterstunden, die in die folgenden sechs Prüfungsfächer unterteilt sind:

1.    Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik

2.    Technische Grundlagen der Informatik

3.    Praktische Informatik

4.    Angewandte Informatik und gesellschaftliche Implikationen

5.    Pädagogik und Fachdidaktik

6.    Vertiefungsfach

 

Hinsichtlich der pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung wird auf die Paragraphen 8 – 10 verwiesen.

Im Prüfungsfach Pädagogik und Didaktik sind 10 Semesterstunden Pflichtlehrveranstaltungen zu absolvieren.

In den anderen Prüfungsfächern sind insgesamt 19 Semesterstunden Pflichtlehrveranstaltungen zu absolvieren.

 

 

(2)   Im Fach Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik sind 3 SS Wahlpflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Wahlpflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Mathematik III für Lehramt Informatik

 

 

 

 

(Angewandte und Numerische Mathematik)

VU

2 + 1

2 + 2

N

System- und Modelltheorie

VU

3

4

W

Theoretische Informatik für Lehramt Informatik II

VU

2 + 1

2 + 2

T

Gesamt

 

3

4

 

 

 

(3)   Im Fach Technische Grundlagen der Informatik sind 4 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Pflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Einführung in die Technische Informatik

VU

4

4

W,T

Gesamt

 

4

4

 

 

 

(4)   Im Fach Praktische Informatik sind 6 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Pflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Datenmodellierung

VU

2

2

W,T

Technische Praxis der Computersysteme II (Englisch)

VU

4

4

N

Gesamt

 

6

6

 

 

 

(5)   Im Fach Angewandte Informatik und gesellschaftliche Implikationen sind 10 SS Wahlpflicht-lehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Wahlpflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

a) Angewandte Informatik (6 - 8 Stunden)

 

 

 

 

Datenschutz und Datensicherheit

VO

2

2

W,T

User Interface Design

VU

2

2

W,T

Security

VU

2

2

W,T

Computerunterstütztes Lernen

VU

2

2

W,T

b) Soft Skills und Gender Studies (2 - 4 Stunden)

 

 

 

 

Allgemeine Soziologie

VO

2

2

W,T

Arbeitssoziologie und Organisationspsychologie

VO

1

2

W,T

Arbeitssoziologie und Organisationspsychologie

UE

1

2

W,T

Didaktik in der Informatik

SE

2

2

W,T

Einführung i. d. feministische Technologieforschung

VO

2

2

W,T

Einführung i. d. Wissenschaftstheorie I

VO

2

2

W,T

Einführung in Technik und Gesellschaft

VO

2

2

W,T

Folgenabschätzung von Informationstechnologien

AG

2

2

W,T

Frauen in Naturwissenschaft und Technik

VO

2

2

W,T

Frauen und Technikkultur – Feministische Ansätze im Cyperspace

VO

2

2

W,T

Frauenperspektiven in der Informatik

VO

2

2

W,T

Geschlechterkonzeptionen in den Naturwissenschaften

VO

2

2

W,T

Gesellschaftswissensch. Grundlagen der Informatik

AG

2

2

W,T

Kommunikation und Rhetorik

SE

2

2

W,T

Kooperatives Arbeiten

VU

2

2

W,T

Rhetorik, Körpersprache, Argumentationsstrategien

SE

2

2

W,T

Teamführung

VO

2

2

W,T

Technical English I

VO

2

2

W,T

Technical English II

VO

2

2

W,T

Techniksoziologie und Technikpsychologie

VO

2

2

W,T

Techno-Feminismus: Eine neue Chance?

VO

2

2

W,T

Theorie und Praxis der Gruppenarbeit

VO

2

2

W,T

Vertrags- und Haftungsrecht für Ingenieure

VO

2

2

W,T

Gesamt

 

10

10

W,T

 


 

(6)   Im Fach Pädagogik und Fachdidaktik sind 10 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Pflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9)

SE

4

4

EX

Informationsmanagement in der Schule

VU

2

2

EX (A)

Interdisziplinäres Didaktikpraktikum

PR

2

4

A

Praktikum zu Fachdidaktik

PR

2

4

T,N,E

Gesamt

 

10

14

 

 

 

(7)   Im Vertiefungsfach sind 3 SS Pflichtlehrveranstaltungen und 14 SS Wahlpflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:

 

Pflichtlehrveranstaltungen

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Interdisziplinäres Praktikum

PR

3

6

A

Gesamt

 

3

6

 

Wahlpflichtlehrveranstaltungen

 

 

 

 

a) Didaktik  (6 – 8)

Typ

SS

ECTS

Fakultät

Spezielle Kapitel der Schulinformatik

VU

2

2

N,T

Erwachsenenbildung und Bildungsmanagement

VU

2

2

EX (A)

Projektmanagement an der Schule

VU

2

2

EX (N)

Didaktik der Kommunikation

VU

2

2

EX (T)

Distance Education

VU

2

2

EX (T)

Didaktik der Computermathematik

VU

2

2

A

Geschichte der Informatik

VO

2

2

T

Informatikgestützte Lehr- und Lernorganisation

VU

2

2

EX (W)

Informatikgestützte Lernmaterialien

VU

2

2

EX (W)

b) Informatik  (6 – 8 )

 

 

 

 

Die Lehrveranstaltungen sind im Ausmaß von 6 – 8 Stunden aus den Katalogen der Pflicht- und Wahlveranstaltungen der Studienrichtungen Informatik (mit Ausnahme der Softskills und Gender Studies), Wirtschaftsinformatik und Mathematik zu wählen. Eine Lehrveranstaltung darf nur dann gewählt werden, wenn sie in Titel und Typ nicht mit einer Pflichtlehrveranstaltung oder einer gewählten Wahlpflichtlehrveranstaltung identisch ist, sich also nicht nur in der Stundenzahl von anderen Lehrveranstaltungen des Studiums unterscheidet. Die Typen VO und VU gelten für diese Regelung als identisch.

6 – 8

6 – 8

A

Gesamt

17

20

 

 


 

(8)   Empfohlener Semesterplan.

Der folgende Semesterplan enthält mit Ausnahme des Faches Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik nur die Pflichtlehrveranstaltungen aus den einzelnen Prüfungsfächern.

 

5. Semester

      Typ

SS

ECTS

Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus Theoretische und mathematische Grundlagen der Informatik

VU

3

4

Datenmodellierung

VU

2

2

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9)

SE

2

2

Praktikum zu Fachdidaktik

PR

2

4

Schulpraktikum Phase II

 

 

4

Gesamt

 

9

16

6. Semester

Typ

SS

ECTS

Einführung in die Technische Informatik

VU

4

4

Technische Praxis der Computersysteme II

VO + UE

4

4

Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9)

SE

2

2

 

 

 

 

Gesamt

 

10

10

7. Semester

Typ

SS

ECTS

Interdisziplinäres Didaktikpraktikum

PR

2

4

 

 

 

 

Interdisziplinäres Praktikum

PR

3

6

Gesamt

 

5

10

8.Semester

Typ

SS

ECTS

Informationsmanagement in der Schule

VU

2

2

Gesamt

 

2

2

 

 

§14 Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung

 

Den Studierenden soll während der Ausbildung bewusst gemacht werden, welchen Beitrag Schule, Unterrichtsmittel, Lehrinhalte und eigenen Verhaltensweisen zur geschlechterspezifischen Sozialisation leisten und welche Auswirkungen diese auf die gesamte Lebensplanung der Schülerinnen und Schüler hat. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Lehrveranstaltungen auf folgende Themen einzugehen:

1.      In der Lehrveranstaltung “Folgenabschätzung von Informationstechnologien” ist auf die unter-schiedlichen Auswirkungen bzw. Folgen auf die Geschlechter einzugehen.

2.      In der Lehrveranstaltung “Informatik und Gesellschaft” ist den Aspekten Informatik und Frauen bzw. Informatik und Männer besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

3.      In der Lehrveranstaltung “Sozialisationsaspekte der Informatik” ist das Thema Geschlechterrollen kritisch zu reflektieren.

 


 

 

Abschnitt IV

Prüfungsordnung

 

§ 15 Prüfungsordnung

 

(1)   In prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen werden die Leistungen der Studierenden nicht nur am Ende der Lehrveranstaltung beurteilt. Die Form der Beurteilung und des Prüfungsmodus obliegt der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter und ist zu Beginn des Semesters bekanntzugeben.

(2)   Die Beurteilung von Vorlesungen erfolgt durch eine schriftliche Prüfung.

 

 

§ 16 Erste Diplomprüfung

 

Die erste Diplomprüfung besteht aus dem Nachweis der positiven Absolvierung der einzelnen Lehrveranstaltungen in den 5 Prüfungsfächern, die für den 1. Studienabschnitt vorgeschrieben sind, gemäß der unter § 15 vorgegebenen Form für die einzelnen Lehrveranstaltungen.

 

 

§ 17 Vorziehen von Lehrveranstaltungsprüfungen

 

Die Studierenden sind berechtigt, Prüfungen aus den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern des 2. Studienabschnittes bis zu einem Umfang von maximal 60 Prozent zu absolvieren, ohne die erste Diplomprüfung abgelegt zu haben.

 

 

§ 18 Zweite Diplomprüfung

 

Die zweite Diplomprüfung besteht aus dem Nachweis der positiven Absolvierung der einzelnen Lehrveranstaltungen in den 6 Prüfungsfächern, die für den 2. Studienabschnitt vorgeschrieben sind, gemäß der unter § 15 vorgegebenen Form für die einzelnen Lehrveranstaltungen, sowie den freien Wahlfächern gemäß § 5.

 

 

§ 19 Diplomarbeit

 

(1)   Die Studentin oder der Student hat im 2. Abschnitt aus einem der beiden Unterrichtsfächer eine Diplomarbeit zu verfassen.

(2)   Die Studentin oder der Student schlägt das Thema der Diplomarbeit aus einem Prüfungsfach der gewählten Unterrichtsfächer vor oder wählt das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen aus
(§ 29 Abs. 1 Z.8. UniStG).

(3)   Das Thema der Diplomarbeit muß so gestellt sein, dass die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61 Abs. 2 UniStG).

(4)   Der Diplomarbeit sind 15 ECTS Punkte zuzuordnen.

 


 

§ 20 Schulpraktikum

 

Der Nachweis über den positiven Abschluss des Schulpraktikums gemäß §8 ist Voraussetzung für den Abschluss des Studiums.

 

 

 

Abschnitt V

Inkrafttreten des Studienplanes

 

 

§ 21 Inkrafttreten des Studienplanes

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien und der Technischen Universität Wien am 1. Oktober 2003 in Kraft (§ 16 UniStG).