Studienplan
Lehramt Informatik und Informatikmanagement
am Universitätsstandort Wien
an der
Fakultät für
Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien (NAWI)
und der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien
(WINF)
und der
Fakultät für techn. Naturwissenschaften der Technischen Universität Wien (TU)
1. Präambel
Dieser Studienplan regelt die Ausbildung im
Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement am Universitätsstandort
Wien. Der erste Studienabschnitt führt im Rahmen von fünf Pflichtfächern in das
Studium ein. Der zweite Studienabschnitt bietet neben dem klaren Kanon an
Pflichtfächern, welcher in Anbetracht des Berufsbildes an Schulen notwendig
erscheint, auch die Möglichkeit von individueller Schwerpunktbildung. Die
pädagogische und didaktische Seite nimmt auf die konkreten Bedürfnisse des
Informatikunterrichts Bezug.
In diesem Studienplan wird neben der Ausbildung im
Unterrichtsfach Informatik auch die praktische Ausbildung in Hinblick auf die
Komponente EDV-Management verstärkt betont. Dadurch wird gewährleistet, dass
zukünftige InformatiklehrerInnen eine gute Kompetenz als “Kustos” im
EDV-Bereich haben, wobei hier vor allem auch das Managen dieser Tätigkeiten
gemeint ist, ohne dass die InformatiklehrerInnen notwendigerweise die
technische Durchführung selbst machen. Ein weiteres wichtiges Ziel dieses
Studiums ist die Kompetenz zur Organisation und Mitwirkung an
interdisziplinären Projekten aller Unterrichtsfächer.
Da in vielen Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der
Informatik die wesentlichen Unterlagen meist ohnehin in englischer Sprache
vorliegen, wurden Lehrveranstaltungen, bei denen eine Abhaltung (auch) in
englischer Sprache besonders sinnvoll erscheint, speziell durch das Attribut ”
Englisch'' gekennzeichnet.
In den Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts
finden sich Inhalte, die mit der Ausbildung zur European Computer Driving
Licence (ECDL) vergleichbar sind.
Für das Lehramtsstudium Informatik ergibt sich am Standort
Wien eine besonders gute Situation: Die drei Partnerfakultäten, die im
Proponentenkommittee seit über zwei Jahren konkret im Rahmen der Planung des
Studiums kooperieren, bringen gemeinsam eine einzigartige Breite und Tiefe an
Lehrveranstaltungen auf. Diese gemeinsame Durchführung bringt besondere
Synergieeffekte und eine Kostenersparnis, da sehr viele Lehrveranstaltungen
bereits derzeit in den verschiedensten Bereichen in ähnlicher Form angeboten
werden. Einige, für das Lehramtsstudium Informatik spezifische
Lehrveranstaltungen, werden auch neu konzipiert und eingerichtet werden. In der
Anfangsphase sind hierfür an den beteiligten Fakultäten in Wien genügend
Personalkapazitäten vorhanden.
Der vorliegende Studienplan ist nicht auf die Annahme
beschränkt, dass die meisten Studierenden eine Kombination des
Unterrichtsfaches Informatik und Informatikmanagement mit Mathematik (bzw.
Physik oder ähnlichen Fächern) machen werden. Die Kombination des
Unterrichtsfaches Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern ergibt
zwar eine geringere zusätzliche Belastung für Studierende, doch erlaubt der
vorliegende Entwurf natürlich auch, dass die Kombination mit anderen Fächern
nicht zu überlangen Studienzeiten führt. Auch für Studierende von Lehramtsstudien
in Fächern wie Geschichte, Geographie, etc. wird der Aufwand einer Kombination
mit dem Lehramtsstudium Informatik durch dynamische Berufschancen auch
außerhalb der Schule lohnend.
Ein wichtiger Aspekt der Gestaltung der
Lehrveranstaltungen ist die Lehrerfortbildung, sowohl für die bereits jetzt
unterrichtenden InformatiklehrerInnen als auch die zukünftigen AbsolventInnen.
Eine weitere mittelfristige Zielsetzung ist die Einbeziehung von Fernstudien
via Internet. Nach Maßgabe der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten
wird auch ein Lehrangebot am Abend für Berufstätige und AlleinerzieherInnen
angestrebt.
§ 1
Qualifikationsprofil
Das Studium des Lehramtes Informatik soll die
AbsolventInnnen für die folgenden vier Arbeitsbereiche qualifizieren:
·
InformatiklehrerIn an
Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS)
·
InformatiklehrerIn an
Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schulen (BMHS)
·
InformatikausbildnerIn im
ausserschulischen Bildungsbereich
·
Informatikberufe ausserhalb des
Bildungsbereichs
Diese Berufsbilder erfordern einerseits eine systematische
Auseinandersetzung mit pädagogischen und fachdidaktischen Inhalten,
andererseits Kompetenzen im fachlichen und wissenschaftlichen Bereich des
Faches Informatik.
(1)
Pädagogische und fachdidaktische Kompetenzen
Die pädagogischen und
fachdidaktischen Kompetenzen sollen es den Absolventinnen und Absolventen
ermöglichen, eigenverantwortlich, auf wissenschaftlicher Grundlage und in
sozialer Verantwortung den Anforderungen des Lehrberufs an allgemeinbildenden
höheren Schulen, berufsbildenden höheren Schulen und anderen Schul- bzw.
Lehrinstitutionen zu entsprechen.
Zu diesen Kompetenzen
zählen im besonderen:
1.
Die Fähigkeit zu
wissenschaftlichem Denken im Bereich der Erziehungswissenschaft.
2.
Die Fähigkeit zu methodisch
geleitetem Planen, Durchführen und Evaluieren in pädagogisch-didaktischen
Handlungssituationen.
3.
Die Fähigkeit zum
eigenständigen weiteren Erwerb von Wissen und Können (Weiterbildung).
4.
Die Fähigkeit zur Einnahme
einer pädagogischen Haltung gegenüber den Lernenden und zur Teamarbeit mit
anderen Lehrenden.
Weiters zählen
dazu:
5.
Die Fähigkeit und Bereitschaft
zur Selbstreflexion in pädagogischen, fachwissenschaftlichen, didaktischen und
kommunikativen Angelegenheiten.
6.
Die Fähigkeit und Bereitschaft
zur kritischen Auseinandersetzung mit den gegebenen Strukturen des
Bildungssystems und mit deren gesellschaftspolitischen Voraussetzungen.
7.
Sensibilität für
bildungsrelevante gesellschaftliche Veränderungen und Problembestände (z.B.:
Gesellschaft und Umwelt, Berufswelt und Arbeit, Ethik und Wissenschaft),
insbesondere in bezug auf die damit verbundenen Herausforderungen an die
pädagogische Verantwortung.
8. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur
Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Spannungen und Konflikten, z.B. im
Bereich der Geschlechterproblematik, in der Auseinandersetzung mit Minderheiten
und Randgruppen und der Verwirklichung der Menschenrechte.
9.
Sensibilität und Verständnis
für Entwicklungen im Bereich der Ethnien, der religiösen Überzeugungen und der
kulturellen Vielfalt.
10. Die Fähigkeit und Bereitschaft, auf die vielfältigen konkreten
Herausforderungen im Berufsalltag kreativ und eigenverantwortlich zu reagieren.
(2)
Fachkompetenz im Bereich der Informatik
Zentral für die
Fachkompetenz ist die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Denkweise der Informatik,
insbesondere das Verständnis für wissenschaftliche Fragestellungen und
Arbeitsweisen der Informatik. Besonderer Wert wird dabei auf die Reflexion von
Werten und Normen sowie auf Fragen der Verantwortung bei der Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse gelegt. Im Detail handelt es sich dabei um die
folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Kenntnisse der theoretischen
und praktischen Informatik, insbesondere aus den in den Lehrplänen der
Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Höheren Schulen vorgesehenen Gebieten.
2.
Grundkenntnisse aus den
wichtigsten Anwendungen der Informatik.
3.
Kompetenz, in der Schule
Integrationsaufgaben zu übernehmen, die sich aus der Anwendung der Informatik
in anderen Unterrichtsfächern ergeben.
4.
Auseinandersetzung mit den
gesellschaftsrelevanten Folgen der Anwendung von Informatik und der Frauen- und
Geschlechterforschung in der Informatik.
5.
Kenntnisse aus allgemeiner
Didaktik und Fachdidaktik zur selbständigen Gestaltung des Unterrichts.
6.
Kenntnisse im Schulrecht und in
rechtlichen Belangen beim Umgang mit Daten.
7.
Befähigung als Multiplikator
der informationstechnologischen und informationstechnischen Fortbildung in der
Schule zu wirken.
8.
Befähigung, in der Schule als
Experte für Informatik Verwaltungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen (z.B.
Beratung bei der Anschaffung von Hard- und Software, Organisation der Wartung
der Geräte, der Installation von Software und der Betreuung von Netzwerken).
9.
Befähigung zum Informatik- und
Informationsmanagement im Rahmen von interdisziplinären Projekten.
10.
Weiterentwicklung von
Unterrichtsmethoden durch die Anwendung adäquater Präsentations- und
Kommunikationstechniken, durch Medieneinsatz, sowie Nutzung und Gestaltung
elektronischer Informationsdienste.
11.
Kommunikationsfähigkeit und
reflektierter Umgang mit Fach- und Alltagssprache.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemäß Anlage 1 Z 3.1 UniStG dient das
Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen
wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter
Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern
für das Lehramt an Höheren Schulen. Die nachfolgende Verordnung regelt das
Studium für das Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement.
(2) Für das Unterrichtsfach Informatik und
Informatikmanagement gelten folgende allgemeine Richtlinien bei der Anerkennung
von Lehrveranstaltungen und Studien
1.
Diplomprüfungen, die nach
Inhalt und Regelstudiendauer gleichwertige Bestandteile von Lehramtsstudien im
Unterrichtsfach Informatik anderer Universitäten sind, werden auf Antrag von
der oder dem Studienkommissionsvorsitzenden anerkannt.
2.
Die Anerkennung aller
Lehrveranstaltungen einschließlich der Fernstudieneinheiten erfolgt im Sinne
des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System - ECTS) gem. § 13 Abs 5 UniStG.
3.
Der Antrag auf Anerkennung der
jeweiligen Lehrveranstaltung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Studienkommission zu stellen. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die
Lehrveranstaltung inhaltlich und vom Aufwand her nachweislich der im
Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltung entspricht (§ 59 Abs 1 UniStG).
4.
In jedem Unterrichtsfach wird
empfohlen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Semesterstunden in
einer Fremdsprache zu absolvieren.
5.
Den Studierenden wird
empfohlen, von Angeboten anerkannter in- und ausländischer postsekundärer
Bildungseinrichtungen Gebrauch zu machen.
§ 3 Besondere Bestimmungen für behinderte Studierende
(1) Behinderten Studierenden darf im Studium
kein Nachteil aus ihrer Behinderung erwachsen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer
abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studentin oder der
Student eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die
Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der
Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht
beeinträchtigt werden (§ 54 Abs 3, § 55 Abs 2 UniStG).
§ 4
Dauer und Gliederung des Studiums in Abschnitte
(1)
Das
Lehramtsstudium Informatik und Informatikmanagement am Standort Wien dauert 9
Semester und umfasst inklusive der freien Wahlfächer (§5) 100 Stunden.
(2)
Das Studium
gliedert sich in zwei Studienabschnitte (§ 13 Abs 2 UniStG).
(3)
Der erste
Studienabschnitt umfasst 40 Semesterstunden
und hat die Aufgabe in das Studium einzuführen.
(4)
Der zweite Studienabschnitt
umfasst 50 Semesterstunden und dient
der Vertiefung und der wissen-schaftlichen Berufsvorbildung.
§ 5
Freie Wahlfächer
(1)
Die freien
Wahlfächer umfassen 10 Semesterstunden.
(2)
Die freien
Wahlfächer sind aus den Lehrveranstaltungsangeboten in- und ausländischer
Universitäten nachzuweisen.
(3)
Einer
Lehrveranstaltungsstunde der freien Wahlfächer ist jeweils 1 ECTS-Anrechnungspunkt
zuzuordnen.
§ 6
Lehrveranstaltungsarten (§ 7 Abs 1 UniStG)
(1) Lehrveranstaltungsarten im Sinne dieser Verordnung sind folgendermaßen
definiert:
1.
Eine Vorlesung (VO) führt in
Teilbereiche des Fachs und seine Methoden ein.
2.
In einer Übung (UE) werden
durch selbständige Arbeit Fertigkeiten erworben und die praktische
Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Inhalten gefördert.
3.
Eine Vorlesung mit Übung (VU)
verbindet die Zielsetzungen von Vorlesung und Übung.
4.
Ein Proseminar (PS) stellt eine
Vorstufe zum Seminar dar. Es hat Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch
Probleme des Fachs durch Referate und schriftliche Arbeiten zu behandeln.
5.
Ein Seminar (SE) dient der
wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten und Methoden eines
Teilgebiets des Fachs durch Referate und schriftliche Arbeiten.
6.
Eine Arbeitsgemeinschaft (AG)
dient der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen sowie der
wissenschaftlichen Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.
7.
Ein Praktikum (PR) dient der
Durchführung von Projekten, die die berufsvorbereitende Ausbildung sinnvoll
ergänzen.
8.
In einem Konversatorium (KO)
wird der wissenschaftliche Diskurs gepflegt.
(2) Die Beurteilung der
Lehrveranstaltungen erfolgt auf einer fünfstufigen Notenskala: „sehr gut“,
„gut“, „befriedigend“, „genügend“, „nicht genügend“.
(3) Prüfungsimmanenz ist bei
folgenden Lehrveranstaltungsarten gegeben: UE, VU, PS, SE, AG, PR, KO. In
prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen werden die Leistungen der Studierenden
nicht nur am Ende der Lehrveranstaltung beurteilt. Die Form der Beurteilung und
der Prüfungsmodus obliegt der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem
Lehrveranstaltungsleiter und ist zu Beginn des Semesters bekanntzugeben.
(4) Die Beurteilung von Vorlesungen erfolgt durch eine schriftliche Prüfung.
§ 7
Zulassung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs 8 UniStG)
(1)
Für folgende
Lehrveranstaltungsarten gelten folgende Richtwerte als Teilungsziffern:
1.
Studienabschnitt: UE, VU, PS,: 40
TeilnehmerInnen
2.
Studienabschnitt: UE, VU, PS, SE,
AG, PR, KO: 20 TeilnehmerInnen
(2)
In begründeten Fällen kann von
der Lehrveranstaltungsleiterin bzw. dem Lehrveranstaltungsleiter nach
Genehmigung durch die Studienkommission eine abweichende Teilungsziffer
festgelegt werden.
(3)
Wenn die gemäß Absatz (1)
genannten Zahlen von Höchstteilnehmenden überschritten werden, sind Studierende
bei vorliegenden Voraussetzungen nach Maßgabe folgender Kriterien in die
Lehrveranstaltung aufzunehmen:
1. Notwendigkeit
der Teilnahme zur Erfüllung des Studienplans
2. Studierende,
die bereits einmal zurückgestellt wurden, sind bei der nächsten Abhaltung der
Lehrveranstaltung jedenfalls aufzunehmen, wenn dies zur Erfüllung des
Studienplans erforderlich ist.
Abschnitt
II
§ 8 Stundenausmaß und
Durchführung
(1) Die Pädagogisch-wissenschaftliche
Berufsvorbildung (PWB) umfasst 14 Semesterstunden (SS). Daher beträgt das
Stundenausmaß für die PWB 7 SS je Unterrichtsfach. Die Schulpraktische
Ausbildung (SPA) umfasst 11 SS (165 Stunden), die im Rahmen von 12 Wochen zu
absolvieren sind (gemäß UniStG Anlage 1 Z
3.6).
(2) Die PWB und die Phase 1 der SPA
(pädagogisches Praktikum - 3 SS) sind nur einmal im Rahmen des Lehramtsstudiums
zu absolvieren, die Phase 2 der SPA (fachbezogenes Praktikum) ist in jedem
Unterrichtsfach im Ausmaß von je 4 SS zu absolvieren.
(3) Das fachbezogene Praktikum der
schulpraktischen Ausbildung wird (im jeweiligen Unterrichtsfach) vom
Betreuungslehrer an der jeweiligen Schule eigenverantwortlich innerhalb der
gegebenen Rahmenbedingung geleitet. Dieses Praktikum gilt nach der
erfolgreichen Teilnahme an der begleitenden Supervision und nach der Abgabe des
Berichts als absolviert. Voraussetzung für den Besuch dieser Lehrveranstaltungen
ist die erfolgreiche Absolvierung des pädagogischen Praktikums.
(4) Es wird empfohlen, bei der
schulpraktischen Ausbildung nach Möglichkeit Unterrichtserfahrungen in der
Sekundarstufe 1 und in der Sekundarstufe 2 bzw. in den allgemeinbildenden und
in den berufsbildenden höheren Schulen einzubeziehen.
§ 9 Regelung der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung
(1) Die Lehrveranstaltungen des ersten
Studienabschnittes (3 SS je Fach) und die zugehörigen ECTS Punkte sind in
folgender Tabelle angegeben:
Fach |
Typ |
SS |
ECTS Punkte |
Studieneingangsphase |
VO+PS |
1+2 |
1
+ 2 |
Bildungstheorie und
Gesellschaftskritik |
VO od. PS |
1 |
1 |
Theorie der Schule |
VO od. PS |
1 |
1 |
Pädagogische Probleme der
ontogenetischen Entwicklung |
VO od PS |
1 |
1 |
(2) Die Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnittes (4 SS je Fach) und die zugehörigen ECTS Punkte sind in
folgender Tabelle angegeben:
Fach |
Typ |
SS |
ECTS Punkte |
Theorie und Praxis des Lehrens
und Lernens |
SE |
2 |
2 |
Theorie und Praxis des
Erziehens und Beratens |
SE |
2 |
2 |
Theorie und Praxis der
schulischen Organisationsentwicklung |
SE |
2 |
2 |
Vertiefendes oder erweiterndes
Wahlpflichtfach aus Pädagogik |
SE |
2 |
2 |
(3) Aspekte der Frauen- und
Geschlechterforschung werden im Rahmen der Lehrveranstaltungen Pädagogische
Probleme der ontogenetischen Entwicklung und Theorie der Schule behandelt.
§ 10 Regelung der schulpraktischen Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung des ersten
Studienabschnittes kann ab dem dritten Semester durchgeführt werden und
umfasst:
|
SS |
Einheiten |
Schulpraktikum Phase 1: Pädagogisches
Praktikum
Seminar
Supervison |
2 1 |
30 15 |
(2)
Die
schulpraktische Ausbildung des zweiten Studienabschnittes kann ab dem fünften
Semester durchgeführt werden und umfasst:
|
SS |
Einheiten |
Schulpraktikum Phase 2: Fachbezogenes
Praktikum I
Seminar Supervison |
3 1 |
45 15 |
Schulpraktikum Phase 1: Fachbezogenes
Praktikum II
Seminar
Supervison |
3 1 |
45 15 |
(3) Für die schulpraktische Ausbildung sind insgesamt 14 ECTS Punkte
vorgesehen.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Die Verantwortung für
die Durchführung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird mindestens einem der
drei Partner in diesem Studienplan klar zugewiesen, was eine auch im Hinblick
auf die Kostenschätzung erforderliche Zuordnung bedeutet. Die Zuordnung der
Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fakultäten ist bei den einzelnen
Lehrveranstaltungen durch die folgenden Abkürzungen gekennzeichnet:
N: Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät der
Universität Wien
W: Sozial-und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät der Universität Wien
T: Fakultät für technische Naturwissenschaften
der Technischen Universität Wien
A Sämtliche beteiligte Fakultäten
Bei mehr als
einer Angabe wird die Lehrveranstaltung entweder alternierend oder in einem
Parallelangebot angeboten.
Lehrveranstaltungen
im Rahmen der pädagogischen Ausbildung, die von anderen Fakultäten oder von
externen Praktikern angeboten werden, sind durch EX gekennzeichnet; im Zusatz
wird die verantwortliche Fakultät genannt.
§12 Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt für das Unterrichtsfach Informatik und
Informatikmanagement umfasst 40 Semesterstunden (SS), die in die folgenden fünf
Prüfungsfächer unterteilt sind:
1.
Theoretische und mathematische
Grundlagen der Informatik
2.
Technische Grundlagen der
Informatik
3.
Praktische Informatik
4.
Angewandte Informatik und
gesellschaftliche Implikationen
5.
Pädagogik und Fachdidaktik
Hinsichtlich der
pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung wird auf die Paragraphen 8 – 10
verwiesen.
(2) Die Studieneingangsphase umfasst folgende
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 11 Semesterstunden, die in zwei Semestern zu
absolvieren sind:
Technische Praxis der
Computersysteme (4 SS)
Algorithmen und
Datenstrukturen und Programmieren I (4 SS)
Lehrveranstaltungen aus
Pädagogik (3 SS)
(3) Im Fach Theoretische und mathematische
Grundlagen der Informatik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß
von 14 SS zu absolvieren:
Lehrveranstaltung |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Mathematik I für Lehramt Informatik |
VO + UE |
3 + 2 |
3 + 2 |
N |
Mathematik II für Lehramt
Informatik |
VO + UE |
3 + 2 |
3 + 2 |
N |
Theoretische Informatik für Lehramt Informatik I |
VU |
4 |
4 |
T |
Gesamt |
|
14 |
14 |
|
(4) Im Fach Technische Grundlagen der
Informatik sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 7 SS zu
absolvieren:
Lehrveranstaltung |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Projektpraktikum |
PR |
3 |
6 |
A |
Technische Praxis d. Computersysteme I (Englisch) |
VU |
4 |
4 |
N |
Gesamt |
|
7 |
10 |
|
(5) Im Fach Praktische Informatik
sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 8 SS zu absolvieren:
Lehrveranstaltung |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Algorithmen, Datenstrukturen und Programmieren I |
VO + UE |
2 + 2 |
2 + 2 |
A |
Algorithmen, Datenstrukturen und
Programmieren II (Englisch) |
VO + UE |
2 + 2 |
2 + 2 |
A |
-Gesamt |
|
8 |
8 |
|
(6) Im Fach Angewandte Informatik und
gesellschaftliche Implikationen sind folgende Lehrveranstaltungen im
Gesamtausmaß von 4 SS zu absolvieren:
Lehrveranstaltung |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Anwendungssoftware |
PR |
2 |
4 |
A |
Internetapplikationen |
VU |
2 |
2 |
A |
Gesamt |
|
4 |
6 |
|
(7) Im Fach Pädagogik und Fachdidaktik
sind folgende Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 7 SS zu absolvieren:
Lehrveranstaltung |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9) |
VO+PS |
3 |
3 |
EX |
Interdisziplinäre Unterrichtsplanung |
VU |
2 |
2 |
N,T |
Schulinformatik - Einführung |
VU |
2 |
2 |
W,T |
Gesamt |
|
7 |
7 |
|
In den Lehrveranstaltungen ist die Frauen- und
Geschlechterforschung in der Fachdidaktik Informatik zu berücksichtigen.
(8) Empfohlener Semesterplan
1. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Mathematik I für Lehramt Informatik |
VO + UE |
5 |
5 |
Technische Praxis d. Computersysteme I |
VU |
4 |
4 |
Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9) |
VO + PS |
3 |
3 |
Gesamt |
|
12 |
12 |
2. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Mathematik II für Lehramt Informatik |
VO + UE |
5 |
5 |
Algorithmen, Datenstrukturen u. Programmieren I |
VO + UE |
4 |
4 |
Gesamt |
|
9 |
9 |
3. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Algorithmen, Datenstrukturen u. Programmieren II |
VO + UE |
4 |
4 |
Internetapplikationen |
VU |
2 |
2 |
Anwendungssoftware |
PR |
2 |
4 |
Interdisziplinäre Unterrichtsplanung |
VU |
2 |
2 |
Schulpraktikum Phase I |
|
|
3 |
Gesamt |
|
10 |
15 |
4.Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Theoretische Informatik für Lehramt Informatik I |
VU |
4 |
4 |
Projektpraktikum |
PR |
3 |
6 |
Schulinformatik - Einführung |
VU |
2 |
2 |
Gesamt |
|
9 |
12 |
§13 Zweiter Studienabschnitt
(1)
Der zweite Studienabschnitt
umfasst 50 Semesterstunden, die in die folgenden sechs Prüfungsfächer
unterteilt sind:
1.
Theoretische und mathematische
Grundlagen der Informatik
2.
Technische Grundlagen der
Informatik
3.
Praktische Informatik
4.
Angewandte Informatik und
gesellschaftliche Implikationen
5.
Pädagogik und Fachdidaktik
6.
Vertiefungsfach
Hinsichtlich der
pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung wird auf die Paragraphen 8 – 10
verwiesen.
Im Prüfungsfach
Pädagogik und Didaktik sind 10 Semesterstunden Pflichtlehrveranstaltungen zu
absolvieren.
In den anderen
Prüfungsfächern sind insgesamt 19 Semesterstunden Pflichtlehrveranstaltungen zu
absolvieren.
(2) Im Fach Theoretische und
mathematische Grundlagen der Informatik sind 3 SS
Wahlpflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:
Wahlpflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Mathematik III für Lehramt Informatik |
|
|
|
|
(Angewandte und Numerische Mathematik) |
VU |
2 + 1 |
2 + 2 |
N |
System- und Modelltheorie |
VU |
3 |
4 |
W |
Theoretische Informatik für Lehramt Informatik II |
VU |
2 + 1 |
2 + 2 |
T |
Gesamt |
|
3 |
4 |
|
(3) Im Fach Technische Grundlagen der
Informatik sind 4 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu
absolvieren:
Pflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Einführung in die Technische Informatik |
VU |
4 |
4 |
W,T |
Gesamt |
|
4 |
4 |
|
(4) Im Fach Praktische Informatik
sind 6 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:
Pflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Datenmodellierung |
VU |
2 |
2 |
W,T |
Technische Praxis der Computersysteme II (Englisch) |
VU |
4 |
4 |
N |
Gesamt |
|
6 |
6 |
|
(5)
Im Fach Angewandte Informatik und gesellschaftliche Implikationen sind 10
SS Wahlpflicht-lehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:
Wahlpflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
a) Angewandte Informatik
(6 - 8 Stunden) |
|
|
|
|
Datenschutz und Datensicherheit |
VO |
2 |
2 |
W,T |
User Interface Design |
VU |
2 |
2 |
W,T |
Security |
VU |
2 |
2 |
W,T |
Computerunterstütztes Lernen |
VU |
2 |
2 |
W,T |
b) Soft Skills und
Gender Studies (2 - 4 Stunden) |
|
|
|
|
Allgemeine Soziologie |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Arbeitssoziologie und Organisationspsychologie |
VO |
1 |
2 |
W,T |
Arbeitssoziologie und Organisationspsychologie |
UE |
1 |
2 |
W,T |
Didaktik in der Informatik |
SE |
2 |
2 |
W,T |
Einführung i. d. feministische Technologieforschung |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Einführung i. d. Wissenschaftstheorie I |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Einführung in Technik und Gesellschaft |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Folgenabschätzung von Informationstechnologien |
AG |
2 |
2 |
W,T |
Frauen in Naturwissenschaft und Technik |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Frauen und Technikkultur – Feministische Ansätze im
Cyperspace |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Frauenperspektiven in der Informatik |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Geschlechterkonzeptionen in den Naturwissenschaften |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Gesellschaftswissensch. Grundlagen der Informatik |
AG |
2 |
2 |
W,T |
Kommunikation und Rhetorik |
SE |
2 |
2 |
W,T |
Kooperatives Arbeiten |
VU |
2 |
2 |
W,T |
Rhetorik, Körpersprache, Argumentationsstrategien |
SE |
2 |
2 |
W,T |
Teamführung |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Technical English I |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Technical English II |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Techniksoziologie und Technikpsychologie |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Techno-Feminismus: Eine neue Chance? |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Theorie und Praxis der Gruppenarbeit |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Vertrags- und Haftungsrecht für Ingenieure |
VO |
2 |
2 |
W,T |
Gesamt |
|
10 |
10 |
W,T |
(6) Im Fach Pädagogik und Fachdidaktik
sind 10 SS Pflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:
Pflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9) |
SE |
4 |
4 |
EX |
Informationsmanagement in der Schule |
VU |
2 |
2 |
EX (A) |
Interdisziplinäres Didaktikpraktikum |
PR |
2 |
4 |
A |
Praktikum zu Fachdidaktik |
PR |
2 |
4 |
T,N,E |
Gesamt |
|
10 |
14 |
|
(7) Im Vertiefungsfach sind 3 SS Pflichtlehrveranstaltungen
und 14 SS Wahlpflichtlehrveranstaltungen nach folgendem Angebot zu absolvieren:
Pflichtlehrveranstaltungen |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Interdisziplinäres Praktikum |
PR |
3 |
6 |
A |
Gesamt |
|
3 |
6 |
|
Wahlpflichtlehrveranstaltungen |
|
|
|
|
a) Didaktik (6 – 8) |
Typ |
SS |
ECTS |
Fakultät |
Spezielle Kapitel der Schulinformatik |
VU |
2 |
2 |
N,T |
Erwachsenenbildung und Bildungsmanagement |
VU |
2 |
2 |
EX (A) |
Projektmanagement an der Schule |
VU |
2 |
2 |
EX (N) |
Didaktik der Kommunikation |
VU |
2 |
2 |
EX (T) |
Distance Education |
VU |
2 |
2 |
EX (T) |
Didaktik der Computermathematik |
VU |
2 |
2 |
A |
Geschichte der Informatik |
VO |
2 |
2 |
T |
Informatikgestützte Lehr- und Lernorganisation |
VU |
2 |
2 |
EX (W) |
Informatikgestützte Lernmaterialien |
VU |
2 |
2 |
EX (W) |
b) Informatik (6 – 8 ) |
|
|
|
|
Die Lehrveranstaltungen sind im Ausmaß von 6 – 8
Stunden aus den Katalogen der Pflicht- und Wahlveranstaltungen der
Studienrichtungen Informatik (mit Ausnahme der Softskills und Gender
Studies), Wirtschaftsinformatik und Mathematik zu wählen. Eine
Lehrveranstaltung darf nur dann gewählt werden, wenn sie in Titel und Typ
nicht mit einer Pflichtlehrveranstaltung oder einer gewählten Wahlpflichtlehrveranstaltung
identisch ist, sich also nicht nur in der Stundenzahl von anderen
Lehrveranstaltungen des Studiums unterscheidet. Die Typen VO und VU gelten
für diese Regelung als identisch. |
6 – 8 |
6 – 8 |
A |
|
Gesamt |
17 |
20 |
|
(8) Empfohlener Semesterplan.
Der
folgende Semesterplan enthält mit Ausnahme des Faches Theoretische und
mathematische Grundlagen der Informatik nur die Pflichtlehrveranstaltungen aus
den einzelnen Prüfungsfächern.
5. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus Theoretische und
mathematische Grundlagen der Informatik |
VU |
3 |
4 |
Datenmodellierung |
VU |
2 |
2 |
Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9) |
SE |
2 |
2 |
Praktikum zu Fachdidaktik |
PR |
2 |
4 |
Schulpraktikum Phase II |
|
|
4 |
Gesamt |
|
9 |
16 |
6. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Einführung in die Technische Informatik |
VU |
4 |
4 |
Technische Praxis der Computersysteme II |
VO + UE |
4 |
4 |
Lehrveranstaltungen aus Pädagogik (siehe §§ 8,9) |
SE |
2 |
2 |
|
|
|
|
Gesamt |
|
10 |
10 |
7. Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Interdisziplinäres Didaktikpraktikum |
PR |
2 |
4 |
|
|
|
|
Interdisziplinäres Praktikum |
PR |
3 |
6 |
Gesamt |
|
5 |
10 |
8.Semester |
Typ |
SS |
ECTS |
Informationsmanagement in der Schule |
VU |
2 |
2 |
Gesamt |
|
2 |
2 |
§14 Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung
Den Studierenden soll während der Ausbildung
bewusst gemacht werden, welchen Beitrag Schule, Unterrichtsmittel, Lehrinhalte
und eigenen Verhaltensweisen zur geschlechterspezifischen Sozialisation leisten
und welche Auswirkungen diese auf die gesamte Lebensplanung der Schülerinnen
und Schüler hat. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Lehrveranstaltungen auf
folgende Themen einzugehen:
1. In der Lehrveranstaltung “Folgenabschätzung
von Informationstechnologien” ist auf die unter-schiedlichen Auswirkungen bzw.
Folgen auf die Geschlechter einzugehen.
2. In der Lehrveranstaltung “Informatik und
Gesellschaft” ist den Aspekten Informatik und Frauen bzw. Informatik und Männer
besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
3. In der Lehrveranstaltung
“Sozialisationsaspekte der Informatik” ist das Thema Geschlechterrollen
kritisch zu reflektieren.
Abschnitt IV
Prüfungsordnung
§ 15
Prüfungsordnung
(1) In prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen werden die Leistungen der Studierenden nicht nur am Ende
der Lehrveranstaltung beurteilt. Die Form der Beurteilung und des Prüfungsmodus
obliegt der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter und
ist zu Beginn des Semesters bekanntzugeben.
(2)
Die Beurteilung von Vorlesungen
erfolgt durch eine schriftliche Prüfung.
§ 16 Erste Diplomprüfung
Die erste Diplomprüfung besteht aus dem
Nachweis der positiven Absolvierung der einzelnen Lehrveranstaltungen in den 5
Prüfungsfächern, die für den 1. Studienabschnitt vorgeschrieben sind, gemäß der
unter § 15 vorgegebenen Form für die einzelnen Lehrveranstaltungen.
§ 17 Vorziehen von Lehrveranstaltungsprüfungen
Die Studierenden sind berechtigt, Prüfungen aus den Pflichtfächern und
Wahlpflichtfächern des 2. Studienabschnittes bis zu einem Umfang von maximal 60
Prozent zu absolvieren, ohne die erste Diplomprüfung abgelegt zu haben.
§ 18 Zweite Diplomprüfung
Die zweite Diplomprüfung besteht aus dem
Nachweis der positiven Absolvierung der einzelnen Lehrveranstaltungen in den 6
Prüfungsfächern, die für den 2. Studienabschnitt vorgeschrieben sind, gemäß der
unter § 15 vorgegebenen Form für die einzelnen Lehrveranstaltungen, sowie den
freien Wahlfächern gemäß § 5.
§ 19 Diplomarbeit
(1)
Die Studentin oder der Student
hat im 2. Abschnitt aus einem der beiden Unterrichtsfächer eine Diplomarbeit zu
verfassen.
(2)
Die Studentin oder der Student
schlägt das Thema der Diplomarbeit aus einem Prüfungsfach der gewählten
Unterrichtsfächer vor oder wählt das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen aus
(§ 29 Abs. 1 Z.8. UniStG).
(3)
Das Thema der Diplomarbeit muß
so gestellt sein, dass die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und
zumutbar ist (§ 61 Abs. 2 UniStG).
(4)
Der Diplomarbeit sind 15 ECTS
Punkte zuzuordnen.
§ 20
Schulpraktikum
Der Nachweis über den positiven Abschluss des
Schulpraktikums gemäß §8 ist Voraussetzung für den Abschluss des Studiums.
Abschnitt V
Inkrafttreten
des Studienplanes
§ 21 Inkrafttreten des Studienplanes
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im
Mitteilungsblatt der Universität Wien und der Technischen Universität Wien am
1. Oktober 2003 in Kraft (§ 16 UniStG).